547 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Diesbezüglich gilt es vorab nochmals zu betonen, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch auf dem Balkon war als der Beschuldigte von ihr abliess, sie mithin zurück auf den Balkon gefallen wäre und nicht rücklings auf den Asphaltboden (pag. 473 Rz. 31 ff.). Denkbar sind also zwei Szenarien, welche im Absturz der Privatklägerin hätten gipfeln können. Der Sturz der Privatklägerin vom Balkon hätte entweder, ausgehend vom Beschuldigten, durch weiteres Drücken gegen ihren Oberkörper oder durch ein eigenhändiges Anheben des zweiten Beines durch die Privatklägerin C.______