20 9. Subsumtion 9.1 Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hatte und begründete dies wie folgt (pag. 547 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Diesbezüglich gilt es vorab nochmals zu betonen, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch auf dem Balkon war als der Beschuldigte von ihr abliess, sie mithin zurück auf den Balkon gefallen wäre und nicht rücklings auf den Asphaltboden (pag.