Liegt zwischen der Tathandlung und dem Erfolgseintritt eine gewisse Zeitspanne, ist Versuch möglich. Verwirklicht sich die unmittelbare Lebensgefahr hingegen praktisch gleichzeitig mit der Tatausführung, scheidet ein Versuch aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2.2; 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2; je mit Hinweisen).