in: BGE 143 IV 214; 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.). Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art.