Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).