8. Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).