Ferner konnte der Beschuldigte nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst stehende Privatklägerin verhalten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle hatte. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, als diese ihm sagte: «Weisch was, dann mach es doch», nichts zu ändern. III. Rechtliche Würdigung