462 Z. 25; pag. 692 Z. 5). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen war (vgl. pag. 159 Z. 208 ff.; pag. 186 Z. 148 ff.). Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands hatte der Beschuldigte nicht unter Kontrolle, wie weit er die Privatklägerin über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinunterfällt. Ferner konnte der Beschuldigte nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst stehende Privatklägerin verhalten wird.