Bei der Privatklägerin ergab der um 23:30 Uhr durchgeführte Atemlufttest ein Ergebnis von 1.41 mg/l (pag. 11). Der Beschuldigte weigerte sich einen Atemlufttest durchführen zu lassen. Gemäss der Polizei sei jedoch klar ersichtlich gewesen, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei. Er habe sichtlich Mühe bekundet, das Gleichgewicht zu halten (pag. 11). Der Beschuldigte gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er sei damals mittel bis schwer alkoholisiert gewesen (pag. 155 Z. 90 f.). Wahrscheinlich habe er an diesem Tag auch Drogen genommen.