18 Die Vorinstanz erachtete es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verkennt dabei allerdings, dass die Frage des Kontrollverlustes nicht gleichzusetzen ist mit der Frage der Schuldfähigkeit. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin waren im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Bei der Privatklägerin ergab der um 23:30 Uhr durchgeführte Atemlufttest ein Ergebnis von 1.41 mg/l (pag.