Die Kammer kommt demnach zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Oberarmen packte, auf den Balkon stiess und rückwärts gegen das Balkongeländer drückte, welches sich in einer Höhe von neun Metern über der gegen das Mehrfamilienhaus schräg abfallenden, geteerten Garageneinfahrt befand. Dieses Drücken führte dazu, dass die Privatklägerin rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Balkongeländer hinaushing und nur noch mit einem Fuss auf dem Balkonboden stand.