_ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2020. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu werten und müssen als Schutzbehauptung abgetan werden. Letztlich erfolgt das Bestreiten der Vorkommnisse auf dem Balkon seitens des Beschuldigten wider alle Evidenz. Die Kammer kommt demnach zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Oberarmen packte, auf den Balkon stiess und rückwärts gegen das Balkongeländer drückte, welches sich in einer Höhe von neun Metern über der gegen das Mehrfamilienhaus schräg abfallenden, geteerten Garageneinfahrt befand.