Ein solches Aussageverhalten spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und entlarvt die Verschwörungstheorie bzw. das Komplott als klare Schutzbehauptung. 7.4.5 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend ist beweiswürdigend auf die stimmigen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, die zwanglos mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen und abgerundet werden durch die Aussagen von O.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2020.