17 ist völlig falsch. Das stimmt nicht. Da würde ich mich aber gerne auf die O.________ beziehen, die ja beim Vorfall anwesend war» (pag. 146 Z. 132 f.). «Ich weiss, dass O.________ bei der kompletten körperlichen Auseinandersetzung komplett anwesend war, d.h. es gibt eine Zeugin» (pag. 146 Z. 152 ff.). Als der Beschuldigte im Folgenden mit den Aussagen von O.________ konfrontiert wurde, erfolgte seinerseits eine Kehrtwende: «Die Aussagen sind doch gar nicht an dem Tag gemacht worden. Die sind Tage später gemacht worden, oder? Das stimmt so nicht.