_ wäre dazu kognitiv gar nicht in der Lage. Im Weiteren wies die Rechtsvertretung der Privatklägerin zu Recht auf folgenden Umstand hin: O.________ wurde erstmals am 26. September 2020 einvernommen, d.h. zwei Tage vor dem Beschuldigten. Am 28. September 2020 gab der Beschuldigte vorab ohne Kenntnis der Aussagen der Auskunftsperson zu Protokoll: «Das