__ als Zeugin einvernommen (pag. 468 ff.). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf den Balkon gewesen sei, um dann allerdings fürs Erste geltend zu machen, die Privatklägerin sei bäuchlings über das Balkongeländer gehangen (pag. 469 Z. 28 f., Z. 40 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, ob die Privatklägerin den Bauch oder den Rücken zum Geländer gehabt habe, erklärte die Zeugin, das wisse sie doch nicht mehr bzw. sie sei sich jetzt auch nicht mehr ganz sicher (pag. 469 Z. 46 f.; pag. 470 Z. 4). Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.