Damit bestätigte O.________ im Grundsatz die Ausführungen der Privatklägerin und widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht auf dem Balkon gewesen sei und dort nichts vorgefallen sei. Darüber hinaus konnte O.________ das Geschehen nicht mehr verfolgen, weil sie nicht mehr hinschauen bzw. es nicht mehr ertragen konnte (pag. 192 Z. 49 f., Z. 58). Sie gab an, sie sei in ihre Wohnung gegangen, habe die Türe abgeschlossen und den Fernseher angeschaltet, damit sie nichts mehr höre (pag. 192 Z. 58 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde O.________ als Zeugin einvernommen (pag.