_ war an der polizeilichen Einvernahme in der Lage, ihre Beobachtungen zu schildern. Sie verstand die ihr gestellten Fragen und konnte darauf antworten. Auf ihre Aussagen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Sie schilderte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin vom Balkon werfen wollen (pag. 192 Z. 44). Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zum Balkongeländer gestanden. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, er wolle sie vom Balkon stossen und die Privatklägerin habe daraufhin gesagt «dann mach das doch» (pag. 192 Z. 53 f.). Damit bestätigte O._____