Auffallend ist, dass O.________ bereits zu Beginn der Einvernahme auf die Frage, ob sie der Einvernahme folgen könne, zu Protokoll gab: «Ich habe etwas Mühe beim Verstehen. Ich würde es sagen, wenn ich es nicht verstehe. Ich habe eine Beiständin» (pag. 192 Z. 17 ff.). Dass die Auskunftsperson verbeiständet und kognitiv vermutlich etwas eingeschränkt ist, sagt aber nichts über ihre Aussagetüchtigkeit aus, zumal die Beistandschaft in erster Linie für administrative Angelegenheiten bestehen dürfte. O.________ war an der polizeilichen Einvernahme in der Lage, ihre Beobachtungen zu schildern.