16 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken und für die Beurteilung des Sachverhalts daher nicht darauf abgestellt werden kann. 7.4.4 Aussagen von O.________ Schliesslich liegen noch die Aussagen von O.________ vor. Sie wurde am 26. September 2020 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 191 ff.). Auffallend ist, dass O.________ bereits zu Beginn der Einvernahme auf die Frage, ob sie der Einvernahme folgen könne, zu Protokoll gab: «Ich habe etwas Mühe beim Verstehen.