462 Z. 15), um dann zwei Zeilen später auszuführen: «Ich weiss auch nicht mehr, dass ich mit ihr auf dem Balkon war» (pag. 462 Z. 17 f.) bzw. «Sie sagt ja, ich hätte sie auf dem Balkon über die Brüstung gehangen, daran kann ich mich gar nicht erinnern. Das kann nur damit zusammenhängen, dass es so nicht passiert ist» (pag. 463 Z. 39 ff.). Für den Beschuldigten scheint offensichtlich zu gelten: «Es ist nicht, was nicht sein darf».