II. 7.4.4 nachfolgend). Teilweise ist sein Aussageverhalten auch widersprüchlich, so beispielsweise, wenn er geltend macht, nicht mit der Privatklägerin auf dem Balkon gewesen zu sein, um dann im nächsten Satz auszuführen, er könne sich nicht daran erinnern, sie gegen das Balkongeländer gedrückt zu haben (pag. 148 Z. 231 ff.) oder als er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab: «Ich war nicht mit ihr auf dem Balkon und wollte sie nicht hinunterstossen» (pag. 462 Z. 15), um dann zwei Zeilen später auszuführen: «Ich weiss auch nicht mehr, dass ich mit ihr auf dem Balkon war» (pag.