15 in Einklang stehend mit den objektiven Beweismitteln, mithin als sehr glaubhaft. Überdies werden ihre konstanten Aussagen abgerundet durch die Aussagen von O.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2020 (vgl. Ziff. II. 7.4.4 nachfolgend). 7.4.3 Aussagen des Beschuldigten Auch vom Beschuldigten liegen keine tatnächsten Aussagen vor. Eine erste, delegierte Einvernahme fand am 28. September 2020 statt (pag. 142 ff.), und gut 14 Monate nach dem Vorfall fand am 26. November 2021 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (pag.