Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige sonstige Lügensignale. Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Zudem konnte die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen.