Bezüglich ihrer expliziten Aussage, sie habe Todesangst gehabt, liegt keine Aggravierung vor. Die Privatklägerin erwähnte schon an der ersten polizeilichen Einvernahme, sie sei nach der Aussage des Beschuldigten, wonach er sie umbringe und sie über den Balkon schmeisse, wie in einem Schockzustand gewesen und habe dies sehr ernst genommen. Wenn sie in der Opferrolle geblieben wäre, würde sie jetzt fehlen (pag. 168 Z. 115 f., Z. 122 ff.). Auch an der delegierten Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe in dem Moment abgeschlossen gehabt mit ihrem Leben (pag. 175 Z. 145 f.). Alles in allem sind auch in dieser Einvernahme keine Lügensignale auszumachen.