Vielmehr handelt es sich um eine Präzisierung. Die Privatklägerin gab schon an der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2020 zu Protokoll, dass sie rückwärts über das Balkongeländer gehangen sei (pag. 168 Z. 117 f.). Insoweit kann dies nicht als Lügensignal gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin an der delegierten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 erscheinen insgesamt als glaubhaft. Gut 14 Monate nach dem Vorfall erfolgte am 26. November 2021 eine parteiöffentliche staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (pag. 182 ff.). Zum Kerngeschehen gab die Privatklägerin zu Protokoll: «Die Balkontüre war offen.