In Anbetracht ihrer markanten Alkoholisierung und des dynamischen (Turbulenz-)Geschehens liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin in Bezug auf den genauen Ablauf und die Zeitverhältnisse unsicher war. Auch wenn die Schilderungen ausführlicher und detaillierter waren, blieben sie bezüglich des Kerngeschehens im Wesentlichen konstant und ohne nennenswerte Aggravierungen. Soweit die Privatklägerin erstmals erwähnte, sie habe einen Fuss bereits in der Luft gehabt (pag. 175 Z. 144 f.), ist dies nicht eine eigentliche Aggravierung. Vielmehr handelt es sich um eine Präzisierung.