Weil ich weiss, der hätte das gemacht. Aber in dem Moment, als ich ihm gesagt habe, er solle das doch machen, war es für ihn wahrscheinlich nicht mehr interessant… das ist meine Erklärung» (pag. 174 f. Z. 137 ff.). Diese Aussagen imponieren durch ihre logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit, die kontextuelle Einbettung sowie die Beschreibung von Interaktionen und eigenen psychischen Vorgängen, ohne dass die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belasten würde. In Anbetracht ihrer markanten Alkoholisierung und des dynamischen (Turbulenz-)Geschehens liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin in Bezug auf den genauen Ablauf und die Zeitverhältnisse unsicher war.