Ein rückwärts auf das Bett Fallen mit parallelem Anstossen genau auf der Höhe von 1 Meter und der Verursachung des dokumentierten Verletzungsbildes ist äusserst unwahrscheinlich. Die ersten protokollierten Aussagen der Privatklägerin erfolgten zwar nicht tatzeitnächst, sondern rund zweieinhalb Tage nach dem Vorfall. Nichtsdestotrotz sind in den Aussagen der Privatklägerin keine Lügensignale ersichtlich. Vielmehr sind Realkennzeichen auszumachen. Insgesamt sind die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich dieser Ersteinvernahme als glaubhaft zu werten und