Auffallend ist, dass sich ihre Schilderungen ohne Weiteres mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen, obwohl die körperliche Untersuchung durch das IRM wie auch die kriminaltechnischen Abklärungen (Fotos und Ausmessen des Geländers etc.) erst am Tag darauf (am 26. September 2020) stattgefunden haben. Die spurenmässige örtliche Kongruenz der Höhe der Verletzungen im Bereich der Lende mit der Höhe der Abschlussstange des Balkongeländers konnte der Privatklägerin so detailliert nicht bekannt sein. Jedenfalls spricht allein schon diese Übereinstimmung ganz stark für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.