168 Z. 122 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aussagen bloss pauschal sein und keine oder nur wenig Details enthalten sollen (vgl. pag. 698 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 698 f.) gab die Privatklägerin bereits in dieser ersten Einvernahme an, dass sie rückwärts über das Balkongeländer gehangen sei (pag. 168 Z. 117 f.). Auffallend ist, dass sich ihre Schilderungen ohne Weiteres mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen, obwohl die körperliche Untersuchung durch das IRM wie auch die kriminaltechnischen Abklärungen (Fotos und Ausmessen des Geländers etc.) erst am Tag darauf (am 26. September 2020) stattgefunden haben.