167 Z. 105). Die Einvernahme dauerte insgesamt eine gute Stunde (vgl. pag. 165; pag. 170). Dabei fällt auf, dass sich die Schilderungen bezüglich Phase 1 (im Innern der Wohnung) inhaltlich und strukturell kaum von denjenigen bezüglich Phase 2 (auf dem Balkon) unterscheiden. Zur Phase auf dem Balkon führte die Privatklägerin aus: «Plötzlich stand ich auf dem Balkon mit dem Rücken gegen das Geländer und er wollte mich nach unten schubsen. Ich nahm eine Opferrolle ein und kauerte so ein wenig zusammen. Er hat mich aber dann gelassen. Meine Lenden waren am Geländer» (pag.