11 klägerin im Verlaufe der Einvernahme einräumte, ein Alkoholproblem zu haben, und alsdann die Durchführung eines Atemlufttests verweigerte (pag. 167 Z. 96 ff.), bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine Rolle spielen sollte. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise/Verbale auf eine nennenswerte Alkoholisierung und auch vom Inhalt her ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit. Insoweit gab die Privatklägerin naheliegend zu Protokoll: «Ich will nur die Anzeige machen, der Alkoholwert spielt hier keine Rolle» (pag. 167 Z. 105).