Am 24. September 2020, knapp eineinhalb Tage nach dem Vorfall, sprach die Privatklägerin am Schalter der Polizeiwache in E.________ vor. Weil der EL-Fall nicht im Dienst war, wurde sie auf den Folgetag verwiesen (pag. 12). Am 25. September 2020 konnte die Privatklägerin dann polizeilich einvernommen werden (pag. 165 ff.). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tatsache, dass die Privat-