Mit der Separierung der Privatklägerin und des Beschuldigten bzw. der Aufforderung an Letzteren, in seiner Wohnung zu bleiben, war der Einsatz für sie fürs Erste beendet. Am späteren Vormittag des Folgetages meldete sich die Privatklägerin telefonisch via Notruf 117 bei der regionalen Einsatzzentrale und erklärte, sie wolle nun Anzeige machen, da der Beschuldigte «schon wieder wörtlich gegen sie geworden sei», worauf sie an die Polizeiwache E.________ verwiesen wurde (pag. 12). Am 24. September 2020, knapp eineinhalb Tage nach dem Vorfall, sprach die Privatklägerin am Schalter der Polizeiwache in E.________ vor.