Alles in allem erstaunt es nicht bzw. ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Vorfall auf dem Balkon bei der polizeilichen Intervention vom 22. September 2020 nicht erwähnte bzw. auch sonst keine weiteren Ausführungen machte und die Polizei auch nicht weiter insistierte, ging diese doch offenkundig von Antragsdelikten aus. Mit der Separierung der Privatklägerin und des Beschuldigten bzw. der Aufforderung an Letzteren, in seiner Wohnung zu bleiben, war der Einsatz für sie fürs Erste beendet.