Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten im Tatzeitpunkt eine sexuelle Beziehung und lebten faktisch zusammen (vgl. pag. 144 Z. 54 ff.; pag. 145 Z. 57 ff., Z. 63; pag. 167 Z. 82 ff.). Aus vielen Fällen häuslicher Gewalt weiss man, dass Opfer häufig ambivalent sind und nicht unbedingt sofort alles erzählen. Die Privatklägerin wirkte an diesem Abend weinerlich, wies einen ganz markanten Alkoholpegel auf (der Atemlufttest ergab ein Ergebnis von 1.41 mg/l; sie roch stark nach genossenem Alkohol [pag.