536, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Intervention vom 22. September 2020 den ausgerückten Polizisten nichts von einem Vorfall auf dem Balkon erzählte und ausdrücklich erklärte, keine Anzeige einreichen zu wollen bzw. sich bezüglich Anzeigeerstattung nicht schlüssig war, so dass die Polizei lediglich von Antragsdelikten ausgegangen ist (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 11. Oktober 2020 [pag. 11] sowie die diversen Wahrnehmungsberichte [pag. 30 ff.; pag. 33 ff. und pag. 36 ff.]). Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: