Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Privatklägerin zutreffend als insgesamt glaubhaft, indem diese diverse Details aufwiesen, keine übermässige Belastung auszumachen sei und zahlreiche Äusserungen von Emotionen enthalten seien (pag. 536, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).