49) schliessen, dass sich die Privatklägerin und/oder der Beschuldigte blutend auf dem Balkon aufgehalten haben bzw. hat. Auch der zerbrochene Zigarettenstummelaufbewahrer sowie die Häufchen an Verunreinigungen am Boden unter dem Abstelltischchen (Zigarettenkippen und Blumenerde oder dergleichen, vgl. pag. 51 f.) sind zumindest ein Indiz dafür, dass eine Auseinandersetzung auf dem Balkon stattgefunden haben könnte. Dass es keine DNA-Auswertung gegeben hat, mag ein Schönheitsfehler sein. Die Polizei musste jedoch zumindest am Tatabend nicht davon ausgehen, dass sich das Geschehen auf den Balkon verlagert hat;