eine ähnlich lautende Einschätzung: «Ob jemals eine konkrete Sturzgefahr vom Balkon bestand, kann nicht abschliessend gesagt werden» (pag. 19). Entgegen dem Eindruck, der sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt (vgl. pag. 699), sind die objektiven Beweismittel dennoch nicht von unwesentlicher Bedeutung. So lässt sich aus den auf den Fotoaufnahmen ersichtlichen Blutanhaftungen (pag. 50) bzw. den blutverdächtigen Anhaftungen (pag. 49) schliessen, dass sich die Privatklägerin und/oder der Beschuldigte blutend auf dem Balkon aufgehalten haben bzw. hat.