Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt, als die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Balkon gewesen seien, dieser sie gegen das Balkongeländer gedrückt habe und sie davon ein Hämatom im Lendenbereich erlitten habe. Nicht erstellt sei hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.4 Beweiswürdigung der Kammer 7.4.1 Objektive Beweismittel