9 habe sich aber noch unter Kontrolle gehabt und gewusst, was er mache. Es habe sich auf dem Balkon somit nicht um eine für den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbare Situation gehandelt (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt, als die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Balkon gewesen seien, dieser sie gegen das Balkongeländer gedrückt habe und sie davon ein Hämatom im Lendenbereich erlitten habe.