Zudem sei der Beschuldigte noch orientiert bzw. aufnahmefähig gewesen, da er auf die Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» ohne Weiteres von ihr abgelassen habe. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben zwar alkoholisiert gewesen, jedoch den Alkoholkonsum gewohnt gewesen. Zudem sei er zwar wütend gewesen,