Weiter sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie einen Fuss nicht mehr auf dem Boden gehabt habe, aber ihr Körperschwerpunkt noch innerhalb des Balkons gewesen sei. Nicht erstellt sei hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Der Beschuldigte habe genau gewusst, was er tue und habe die Situation nicht gänzlich ausser Kontrolle geraten lassen. Zudem sei der Beschuldigte noch orientiert bzw. aufnahmefähig gewesen, da er auf die Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» ohne Weiteres von ihr abgelassen habe.