536 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen der Zeugin O.________ anlässlich der Hauptverhandlung seien nicht beachtlich, da die Zeugin selber angegeben habe, sich nicht mehr sicher zu sein und sich nicht mehr genau erinnern zu können. Somit sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin rücklings an das Geländer gedrückt habe. Weiter sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie einen Fuss nicht mehr auf dem Boden gehabt habe, aber ihr Körperschwerpunkt noch innerhalb des Balkons gewesen sei.