7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zur Szene auf dem Balkon beweiswürdigend fest, sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin O.________ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf dem Balkon gewesen sei. Das Hämatom der Privatklägerin an ihrer Lende korreliere mit der Höhe des Balkongeländers, womit die Aussagen der Privatklägerin sowie die tatnächsten Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin rücklings über das Geländer gedrückt habe, durch objektive Beweismittel gestützt würden (pag. 536 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).