Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen der Privatklägerin (pag. 676 ff.) und des Beschuldigten (pag. 682 ff.) wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz