7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 142 ff.; pag. 153 ff.; pag. 459 ff.), der Privatklägerin (pag. 165 ff.; pag. 171 ff.; pag. 182 ff.; pag. 472 ff.) und die Aussagen von O.________ (pag. 191 ff.; pag. 196 ff.; pag. 468 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 531 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.