Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands sowie der Tatsache, dass sich C.________ zu wehren versuchte und ein Handgemenge entstand, hatte A.________ nicht unter Kontrolle, wie weit er C.________ über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinaus herunterfällt. Er brachte sie insofern angesichts der Höhe des Balkons und der Beschaffenheit des sich unter dem Balkon befindenden Betonbodens durch sein Handeln vorsätzlich, ohne vernünftigen Grund, gewissenlos und mithin skrupellos in eine unmittelbare Lebensgefahr.